Satzung

Hilfe für Krebskranke  – Aschaffenburg                                      

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Hilfe für Krebskranke – Aschaffenburg“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg.
  2. Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der onkologischen Versorgung der Bevölkerung in der Region. Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kliniken, den niedergelassenen Ärzten sowie sozialen und kirchlichen Institutionen auf dem gebiert der Tumordiagnostik und Therapie, der Früherkennung, Nachsorge, Rehabilitation und psychosozialen Betreuung. Er strebt eine dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende qualifizierte Behandlung von Tumorerkrankungen an. Darüber hinaus engagiert sich der Verein direkt in der Betreuung von Patienten mit Tumorerkrankungen.

 § 3 Durchführung der Zielsetzungen

  1. Der Verein strebt regionale Vereinheitlichung diagnostischer und therapeutischer Standards an. Kooperative Empfehlungen zu Diagnostik und Therapie werden in regelmäßigen, interdisziplinären onkologischen Kolloquien erörtert und abgestimmt. Onkologische Fallkonferenzen ermöglichen die Darstellung von Kasuistiken, die eine besondere Problematik oder allgemeines Interesse beinhalten. In Referaten werden neue Ergebnisse der onkologischen Forschung dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden alle interessierten Ärzte der Region eingeladen.
  2. Der Verein unterstützt die in der onkologischen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzte und Kliniken durch qualifizierte und systematisch organisierte, interne und externe Beratung im Einzelfall.
  3. Der Verein informiert über laufende klinische Studien und empfiehlt gegebenenfalls die Teilnahme an einer Studie.
  4. Der Verein versteht sich als Ansprechpartner für regionale Patientenselbsthilfegruppen.
  5. Der Verein arbeitet eng mit der Kassenärztlichen Vereinigung, dem ärztlichen Kreisverband, der medizinischen Gesellschaft Aschaffenburg-Untermain, dem onkologischen Zentrum und den Organkrebszentren am Klinikum Aschaffenburg sowie mit überregionalen Tumorzentren zusammen.
  6. Der Verein unterstützt lokale Krebssportgruppen, z.B. durch Vermittlung von Übungsräumen und qualifizierten Übungsleitern, sowie andere der Patientenversorgung dienende Aktivitäten (z.B. Psychoonkologie)

§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Arbeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche und außerordentliche (fördernde) Mitglieder an. Ordentliche Mitglieder können in der Regel nur approbierte Ärzte werden. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen und Institutionen werden, die den Verein unterstützen möchten und die Satzung anerkennen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichen Antrag. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und dem Antragsteller bekanntzugeben. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen, soweit ihnen nicht durch Gesetz oder durch eine Anordnung des Vorstandes eine Beschränkung auferlegt wird.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und auf eine konstruktive und wirtschaftliche Zusammenarbeit in der onkologischen Versorgung hinzuwirken.
  3. Das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung steht jedem ordentlichen Mitglied zu. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Dem Mitglied steht ein Stimmrecht dann nicht zu, wenn über seinen Ausschluss beschlossen werden soll.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

  1. Von allen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
  2. Der Beitrag von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern ist für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, soweit er nicht nicht vollständig für das Geschäftsjahr entrichtet worden ist.
  3. Ein von ausgeschlossenen oder ausgetretenen Mitgliedern bezahlter Vereinsbeitrag wird für den Rest des Geschäftsjahres nicht zurückerstattet.
  4. Noch während der bestehenden Mitgliedschaft vom Verein für das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verauslagte Leistungen müssen von diesem erstattet werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Termin erfolgen. Soweit die Austrittserklärung keine Zeitbestimmung für die Wirksamkeit des Austrittes enthält, endet die Mitgliedschaft mit Ende des Geschäftsjahres. Erklärt das Mitglied mit sofortiger Wirkung seinen Austritt, endet die Mitgliedschaft mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied bei schwerwiegendem Vorstoß gegen die Vereinsinteressen nach vorheriger Anhörung ausschließen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

§ 9 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich in besonderer Weise und den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder und zahlen keine Beiträge.

§ 10 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Die Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
  2. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Lediglich tatsächlich entstandenen Unkosten können erstattet werden, soweit dies vom Vorstand beschlossen wird.
  3. Die Verwaltung der Vereinsmittel erfolgt durch den Vorstand (Kassenwart). Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand.
  4. Der Verein legt jeweils rechtzeitig zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zur Erfüllung der in § 3 genannten Zielsetzungen vor. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 12 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Weitere Organe, z.B. Beirat oder Arbeitsgruppen können bei Bedarf vom Vorstand eingerichtet werden. Ihre Institutionalisierung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat das Recht zur Alleinvertretung, wobei die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt ist. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er ist in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  3. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Über alle Einnahmen und Ausgaben wird ordnungsgemäß Buch geführt. Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. Er nimmt Zahlungen und Spenden für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke werden auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet.
  4. Der Schriftführer fertigt Niederschriften über die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und die darin gefassten Beschlüsse an.
  5. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Personen gewählt werden, die in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand legt den Haushaltsplan rechtzeitig zu Beginn eines Jahres zur Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vor. Er kann ein Mitglied des Vereins beauftragen, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich schwerpunktmäßig mit einem genau definierten Themenbereich befasst. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wählen den Arbeitsgruppenvorsitzenden.
  8. Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  9. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Vereins. Diese müssen den Zielsetzungen der Satzung (§ 3) entsprechen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einmal jährlich statt. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit gleicher Frist und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mehr als 20 % der Mitglieder schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festlegung der Jahresbeiträge
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden und des Rechnungsprüfers
  • die Wahl des Rechnungsprüfers
  • Satzungsänderungen
  • die Beratung über Aktivitäten des Vereins sowie die Entwicklung von Richtlinien des für die Tätigkeit des für die Tätigkeit des onkologischen Arbeitskreises
  • die Entscheidung aller weiteren, der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht der Ablehnung hinzuzurechnen. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Der Schriftführer fertigt bei jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, in die alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Kopie der Niederschrift.
  3. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden können.
  4. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder oder einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung anhand der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch eine eigens einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu müssen die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht zusammen ist innerhalb von 2 Monaten erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu dem Beschluss über die Vereinsauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes dienen die vorhandenen Mittel zur Abdeckung der Rechtsverbindlichkeiten. Ein etwaiger Überschuss verfällt an die Deutsche Krebshilfe mit der (4)Auflage, das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

 

Aschaffenburg, 01.03.1995, 13.08.2014 (Ergänzung der Satzung) und 10.09.2018 (Namensänderung)